Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass mit Blick auf das auffällige Aussageverhalten von E.________, welches auf Kollusionshandlungen von A.________ zurückzuführen sein könnte, nicht nur hinsichtlich D.________, bei der ein gesteigertes Beeinflussungsinteresse gegeben sei, Kollusionsgefahr bestehe, sondern auch hinsichtlich der weiteren, noch einzuvernehmenden Personen. Konkret bestehe Kollusionsgefahr bei E.