Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht verharmlose, sondern (teilweise) bestreite. Seine Aussagen seien daher weder als Kollusionswille zu interpretieren noch stellten sie einen zulässigen Kollusionsgrund dar. Soweit in Hinblick auf die parteiöffentliche Einvernahme von D.________ Kollusionsgefahr bestanden hätte, was bestritten werde, sei diese inzwischen gebannt. So seien D.________ und E.________ am 21. bzw. 22. September 2022 bereits parteiöffentlich befragt worden. Bezüglich E.________ sei keine Kollusionsgefahr geltend gemacht worden.