10 D.________ bestehe. Der Kollusionswille des Beschuldigten zeigte sich hinsichtlich des fraglichen Vorfalls in dessen Aussageverhalten. So habe der Beschwerdeführer versucht, seine Handlungen deutlich harmloser darzustellen, als sie es tatsächlich gewesen sein dürften. Sodann gelte es eine Beeinflussung der Beteiligten mit der Folge, dass diese ihre bisherigen Aussagen ändern oder zurückziehen könnten zu verhindern und sicherzustellen, dass die Beweiserhebung (parteiöffentliche Einvernahmen) ungestört erfolgen könne.