103 StGB handeln (vgl. auch Ziff. 1.1.3 des Entwurfs der Anklageschrift vom 31. August 2021, in fine). 5.6 Nach dem Gesagten ist der dringende Tatverdacht hinsichtlich der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und der sexuellen Nötigung, begangen am 11. September 2022 zum Nachteil von D.________, der einfachen Körperverletzung, begangen am 10. Juni 2019 zum Nachteil von D.________ sowie der einfachen Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, begangen am 19. Oktober 2019 zum Nachteil von F.________ derzeit zu bejahen.