9 lichkeiten und einfache Körperverletzung) zum Nachteil von D.________ sowie betreffend den Vorfall vom 19. Oktober 2019 (einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten) zum Nachteil von F.________ als gegeben. 5.5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet auch die früheren Gewaltvorwürfe von D.________ und F.________ und sieht sich als Opfer einer Lügengeschichte (E. 5.1.2). Im Lichte der nachstehenden Ausführungen (E. 5.5.3) dürfte es sich dabei jedoch um eine Schutzbehauptung handeln.