Was die von D.________ geschilderte sexuelle Nötigung anbelangt, trifft es zu, dass aussagetechnisch eine Patt-Situation vorliegend. Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, schildert D.________ hinsichtlich der Tatausführung eine etwas spezielle Vorgehensweise. Hinzu kommt, dass sie das Geschehene sehr sachlich und ohne Übertreibungen wiedergibt, was gegen eine Falschbezichtigung spricht. Ihre Aussagen erscheinen somit auch in diesem Zusammenhang – insbesondere verknüpft mit dem geschilderten eifersüchtigen Auftritt des Beschwerdeführers – glaubhaft. 5.5 Ad Vorfälle vom 10. Juni 2019, 19. Oktober 2019 und 9. Januar 2021 5.5.1