Zwar trifft es zu, dass E.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson den Einsatz einer Flasche gegen D.________ nicht bestätigt hat und die sexuelle Nötigung nicht gesehen haben will. Wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, ist jedoch nicht zu übersehen, dass E.________ von Anfang an erklärt hat, dass er die Aussagen «zu seinem Schutz» verweigern möchte (Einvernahme E.________ vom 21. September 2022, Z. 16; Z.19). Letzteres hat er in der Folge grösstenteils auch gemacht. Insbesondere gab er an, er könne nicht sagen, wie es zu der Auseinandersetzung gekommen sei (a.a.O., Z. 29);