O., Z. 49). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, stehen diese neuen Schilderungen nicht im Widerspruch zu den tatnäheren Aussagen. Wie eingangs gezeigt, gab D.________ bereits anlässlich ihrer ersten Befragung an, der Beschwerdeführer habe die Flasche zu Beginn der Auseinandersetzung zerschlagen, sie dann in der Halsregion gebissen, ihr die Finger samt Slip und Hosen in die Vagina gedrückt und anschliessend «mit allem was er hatte», mit den Fäusten und Knien und mit der Flasche, auf sie eingeschlagen. Anlässlich der zweiten Befragung erklärte sie sodann auf Nachfrage, dass der Beschwerdeführer während der Auseinandersetzung das Natel und die Flasche behändigt habe (a.a.O.,