Gemäss Rapport Forensik kann aufgrund der festgestellten Verletzungen zudem angenommen werden, dass es zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer zu körperlichen Übergriffen gekommen sein dürfte (Rapport Forensik vom 4. Oktober 2022, S. 2). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe nicht in Erwägung gezogen, dass D.________ sich ihre Verletzungen selbst zugefügt haben könnte, ist darauf hinzuweisen, dass unbestritten ist, dass D.________ bereits am Kopf geblutet hat, bevor sie den Spiegel zerschlug. Sie ging mit dem Beschwerdeführer ins Badezimmer, um das blutige Gesicht zu waschen (Einvernahmen D._____