_ wurde unmittelbar nach der Tat, am 11. September 2022, ein erstes Mal zum Vorfall befragt. Dabei beschrieb sie den Geschehensablauf anschaulich und plausibel. Insbesondere erscheint aufgrund der Schilderungen nachvollziehbar, dass der eifersüchtige Beschwerdeführer das mutmassliche Opfer im Zuge der Auseinandersetzung tätlich angriff. Dass der Beschwerdeführer eifersüchtig war und habe wissen wollen, ob sie mit «I.________» Sex gehabt habe, ist nicht bestritten (Einvernahme A.________ vom 14. September 2022, Z. 81-85; Z. 119-120). Unbestritten