_ vom 14. September 2022, Z. 367-377). Ob und wenn ja, in welchem Ausmass sich der Konsum von Alkohol und Drogen vorliegend auf die Aussagen der Beteiligten ausgewirkt hat, geht aus den der Beschwerdekammer vorliegenden Akten nicht hervor, kann aber offenbleiben. 5.4.2 Die Beschwerdekammer gelangt mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die summarisch gewürdigten Aussagen des mutmasslichen Opfers glaubhafter erscheinen als jene des Beschwerdeführers. D.________ wurde unmittelbar nach der Tat, am 11. September 2022, ein erstes Mal zum Vorfall befragt.