5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich bei einer einfachen Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) nicht um ein schweres Vergehen handle, ist zunächst daran zu erinnern, dass die Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraussetzt, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes der dringende Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Dass es sich dabei um ein schweres Vergehen handelt, wird nicht verlangt. Die Frage, ob ein Vergehen ein schweres ist, wird demgegenüber erst im Zusammenhang mit dem besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art.