Des Weiteren wird bestritten, dass es sich beim Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) um ein schweres Vergehen handle. Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der häuslichen Gewalt zwar um ein Offizialdelikt handle, die Parteien jedoch auf das Verfahren Einfluss nehmen könnten, indem sie das Verfahren sistieren liessen. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich bei einer einfachen Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) nicht um ein schweres Vergehen handle, ist zunächst daran zu erinnern, dass die Untersuchungshaft gemäss Art.