Wie es zu dieser Aussage gekommen sei und weshalb er zu seinem eigenen Schutz keine Aussagen habe machen wollen, werde anlässlich einer späteren Einvernahme von E.________ als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft abzuklären sein. 5.1.4 Mit Blick auf den dringenden Tatverdacht replizierte der Beschwerdeführer, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine erschöpfende Beweiswürdigung (insbesondere Aussagenwürdigung) vorzunehmen sei, diese sei dem Sachgericht vorbehalten. Des Weiteren wird bestritten, dass es sich beim Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) um ein schweres Vergehen handle.