Mit Blick auf die Tatausführung werde eine doch etwas spezielle Vorgehensweise geschildert. Hinzu komme, dass ihre Aussagen in diesem Zusammenhang nicht übertrieben erscheinen würden und sie im Falle einer Falschbelastung einen «üblicheren» Übergriff hätte schildern können. Diese Umstände, verknüpft mit dem geschilderten eifersüchtigen Auftritt des Beschwerdeführers, würden die Aussagen des Opfers auch in diesem Zusammenhang glaubhaft erscheinen lassen. Die Aussagen von E._____