5 erscheine ihr Aussageverhalten plausibel und stimmig. Gestützt auf die Aussagen von D.________ sei derzeit beweismässig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sie mit einer kaputten Flasche in der Hand angegriffen habe, wobei noch weiter zu ermitteln sei. Bezüglich der von ihr geschilderten sexuellen Nötigung stehe Aussage gegen Aussage. Mit Blick auf die Tatausführung werde eine doch etwas spezielle Vorgehensweise geschildert.