Schliesslich sei der dringende Tatverdacht auch hinsichtlich der angeblichen sexuellen Nötigung entkräftet worden. So habe E.________, der während der Auseinandersetzung anwesend gewesen sei, diese Anschuldigung trotz seiner Anwesenheit nicht bestätigen können. 5.1.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer delegierten Stellungnahme aus, es sei Tatsache, dass D.________ den Vorfall bei der zweiten polizeilichen Einvernahme betreffend Einsatz der Flasche etwas anders als bei der ersten geschildert habe; trotz dieser Differenzen, welche bei dynamischen, plötzlichen Geschehen verständlich seien,