(nachfolgend: E.________) habe den vom Beschwerdeführer dargestellten Tatablauf bezüglich der Gin-Flasche bestätigt und ausgesagt, dass der Beschwerdeführer D.________ die Flasche nicht auf den Kopf geschlagen habe, sondern sie vor sich auf den Boden geworfen habe. Auch D.________ habe der Polizei auf Frage angegeben, dass sie gedacht habe, ihre Verletzung am Kopf seien mit der Flasche geschehen. Mithin bestehe mit Blick auf den Tatvorwurf der Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand kein hinreichender Tatverdacht. Schliesslich sei der dringende Tatverdacht auch hinsichtlich der angeblichen sexuellen Nötigung entkräftet worden.