Der Beschwerdeführer bestreitet die Tatvorwürfe und sieht sich als Opfer einer Lügengeschichte (vgl. Protokoll der Hafteröffnung vom 15. September, Z. 66-75). Der dringende Tatverdacht in concreto wird im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren jedoch nur hinsichtlich des Vorfalls vom 11. September 2022 (einfache Körperverletzung und einer sexuellen Nötigung zum Nachteil von D.________) bestritten. Hervorgehoben wird, dass der Tatvorwurf nur auf den Aussagen des angeblichen Opfers und den durch die Polizei festgestellten Verletzungen basiere.