_) sowie vom 19. Oktober 2019 (einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten zum Nachteil von F.________). Zur Begründung hält die Vorinstanz ergänzend zum Haftantrag fest, mit Blick auf den Vorfall vom 11. September 2022 stütze sich der dringende Tatverdacht zum einen auf die Aussagen des Opfers, welche als glaubhaft zu taxieren seien; zum anderen würden dessen Aussagen durch die Feststellungen der Polizei im Berichtsrapport vom 12. September 2022 untermauert.