5.1 5.1.1 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht vorliegend hinsichtlich des Vorfalls vom 11. September 2022 (einfache Körperverletzung und sexuelle Nötigung zum Nachteil von D.________) wie auch hinsichtlich der Vorfälle vom 10. Juni 2019 und vom 9. Januar 2021 (einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil von D.________) sowie vom 19. Oktober 2019 (einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten zum Nachteil von F.___