_ vom 31. August 2021, insbesondere Z. 8-12 und Z. 82-84). Gemäss Haftantrag soll im Übrigen auch das Verfahren wegen schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil von G.________ mangels Beweisen eingestellt werden (Haftantrag vom 15. September 2022, S. 2). Demgegenüber beabsichtigt die Staatsanwaltschaft gemäss dem Entwurf der Anklageschrift vom 31. August 2022 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (gfg.