318 StPO vom 1. September 2022, S. 1). Sodann soll das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten sowie Beschimpfung und Diebstahls, angeblich begangen am 11. Oktober 2021 in Bern, zum Nachteil von H.________ zufolge Rückzugs des Strafantrags resp. teilweise mangels Beweisen eingestellt werden (a.a.O., S. 2). Den haftrelevanten Akten kann diesbezüglich entnommen werden, dass H.________ den Strafantrag aus Angst vor dem Beschwerdeführer zurückgezogen hat (Einvernahme H.________ vom 31. August 2021, insbesondere Z. 8-12 und Z. 82-84).