Nachdem der Beschwerdeführer am 14. September 2022 vorläufig festgenommen worden war, beantragte die Staatsanwaltschaft am 15. September 2022 beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Vorinstanz/Zwangsmassnahmengericht) die Anordnung von Untersuchungshaft für drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete daraufhin am 16. September 2022 gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 13. Dezember 2022 an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 29. September 2022 (elektronische Eingabe vom 29. September 2022)