Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 399 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung (mehrfach begangen), sexueller Nöti- gung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 16. September 2022 (KZM 22 1058) Erwägungen: 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ge- gen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unter der Verfahrensnummer BM 19 24714 ein Strafverfahren wegen einer Vielzahl von Delikten. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. September 2022 vorläufig festgenommen worden war, be- antragte die Staatsanwaltschaft am 15. September 2022 beim Kantonalen Zwangs- massnahmengericht (nachfolgend: Vorinstanz/Zwangsmassnahmengericht) die An- ordnung von Untersuchungshaft für drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete daraufhin am 16. September 2022 gegen den Beschwerdeführer Untersu- chungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 13. Dezember 2022 an. Hierge- gen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 29. September 2022 (elektronische Eingabe vom 29. Septem- ber 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 16. September 2022 sei aufzu- heben. 2. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter sei A.________ mit sofortiger Wirkung in die Freiheit zu entlassen und zu verbieten, sich D.________ auf 50 Meter zu nähern oder zu kontaktieren sowie innert 5 Tage nach der sofor- tigen Entlassung zu verpflichten, mit einer Suchtberatungsstelle regelmässig in Kontakt zu treten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge 1.2 Das Zwangsmassnahmengericht verzichte am 30. September 2022 auf eine Stel- lungnahme und verwies auf den angefochtenen Entscheid. 1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 4. Okto- ber 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.4 Am 7. Oktober 2022 reichte die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung zur delegierten Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 ein. 1.5 Mit Replik vom 10. Oktober 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 1.6 Am 13. Oktober 2022 liessen die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfol- gend: BVD) der Verfahrensleitung das Schreiben der BVD vom selben Tag zukom- men. Der Beschwerdeführer reichte gleichentags eine Kopie des Schreibens ein. 1.7 In der Folge gingen keine weiteren Eingaben mehr ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwer- dekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisations- reglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Haftanordnung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 2 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit Stellungnahme vom 29. September 2022 reichte die Verteidigung folgende No- ven ein: • Protokoll Einvernahme von E.________ vom 21. September 2022 (Beilage 3) • Protokoll Einvernahme von D.________ vom 22. September 2022 (Bei- lage 4) • Brief des Beschwerdeführers an das Obergericht vom 21. September 2022 (Beilage 5) Zudem wird vorgebracht, dass im Beschwerdeverfahren als Novum zudem zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer D.________ unter anderem wegen Tätlichkeit, Drohung, Beschimpfung und evtl. einfache Körperverletzung angezeigt habe (vgl. Beilagen 4 und 5), da bei ihm ebenfalls Verletzungen festgestellt worden seien. Zudem sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer inzwischen mit der tägli- chen Einnahme von Sevre-Long zur Substituierung seiner Heroinsucht begonnen habe. 3.2 Die Staatsanwaltschaft reichte mit Ergänzung zur delegierten Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 als Novum den Rapport Forensik der Kantonspolizei vom 4. Okto- ber 2022 inkl. Beilagen zu den Akten. 3.3 Der Beschwerdeführer und die BVD reichten das Schreiben der BVD vom 13. Okto- ber 2022 betreffend Empfehlung Ersatzmassnahmen zu den Akten. 3.4 Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft von der Generalstaatsan- waltschaft mit Verfügung vom 30. September 2022 mit der Wahrnehmung der staats- anwaltschaftlichen Aufgaben gemäss Art. 63 Abs. 2 EG ZSJ betraut wurde und im vorliegenden Verfahren zum Einreichen von Eingaben und Beweismitteln befugt ist. 4. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschwerdeführer wegen diverser De- likte. Das Strafverfahren wurde eröffnet, nachdem die ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, D.________ (nachfolgend: D.________/Opfer), ihn am 7. Juni 2019 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügung angezeigt hatte. Nach Eröffnung der Untersuchung gingen weitere Anzei- gen u.a. wegen Gewalt- bzw. Körperverletzungsdelikten gegen den Beschwerdefüh- rer ein: • Anzeige vom 10. Juni 2019 wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverlet- zung zum Nachteil von D.________; 3 • Anzeige vom 28. November 2019 wegen einfacher Körperverletzung, Tätlich- keiten, Nötigung und Drohung zum Nachteil von F.________ (nachfolgend: F.________); • Anzeige vom 4. September 2019 wegen schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil von G.________; • Anzeige vom 11. September 2019 wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte; • Anzeige vom 3. April 2021 wegen wiederholter Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D.________; • Anzeige vom 18. November 2021 wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Kör- perverletzung, Beschimpfung und Diebstahl zum Nachteil von H.________ (nachfolgend: H.________) Aktenkundig ist, dass die Staatsanwaltschaft mit Mitteilung vom 1. September 2022 in Aussicht stellte, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen wieder- holter Tätlichkeiten, angeblich begangen am 16. Mai 2019 und 7. Juni 2019 in Bern, zum Nachteil von D.________ zufolge Verjährung eingestellt werde (2. Mitteilung gemäss Art. 318 StPO vom 1. September 2022, S. 1). Sodann soll das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten sowie Beschimpfung und Diebstahls, angeblich begangen am 11. Oktober 2021 in Bern, zum Nachteil von H.________ zufolge Rückzugs des Strafantrags resp. teilweise mangels Beweisen eingestellt werden (a.a.O., S. 2). Den haftrelevanten Akten kann diesbezüglich ent- nommen werden, dass H.________ den Strafantrag aus Angst vor dem Beschwer- deführer zurückgezogen hat (Einvernahme H.________ vom 31. August 2021, ins- besondere Z. 8-12 und Z. 82-84). Gemäss Haftantrag soll im Übrigen auch das Ver- fahren wegen schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil von G.________ mangels Beweisen eingestellt werden (Haftantrag vom 15. September 2022, S. 2). Demgegenüber beabsichtigt die Staatsanwaltschaft gemäss dem Entwurf der Ankla- geschrift vom 31. August 2022 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen einfa- cher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung, be- trügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (gfg. Vermögensdelikt), Beschimpfung, Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Be- amte, Ungehorsams im Betreibungsverfahren, Widerhandlung gegen das SVG, Wi- derhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a) sowie Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu erheben. Der Entwurf der Anklageschrift wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls mit Mitteilung vom 1. September 2022 be- kannt gegeben. Anlass für die Anordnung der Untersuchungshaft gab jedoch in erster Linie die An- zeige von D.________ vom 11. September 2022, wonach der Beschwerdeführer sie gleichentags im Verlaufe eines Streits mit einer Flasche angegriffen und sie sexuell genötigt haben soll. 4 5. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 5.1 5.1.1 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht vorliegend hinsichtlich des Vorfalls vom 11. September 2022 (einfache Körperverletzung und sexuelle Nötigung zum Nachteil von D.________) wie auch hinsichtlich der Vorfälle vom 10. Juni 2019 und vom 9. Januar 2021 (einfache Körperverletzung und Tätlich- keiten zum Nachteil von D.________) sowie vom 19. Oktober 2019 (einfache Kör- perverletzung, evtl. Tätlichkeiten zum Nachteil von F.________). Zur Begründung hält die Vorinstanz ergänzend zum Haftantrag fest, mit Blick auf den Vorfall vom 11. September 2022 stütze sich der dringende Tatverdacht zum einen auf die Aus- sagen des Opfers, welche als glaubhaft zu taxieren seien; zum anderen würden des- sen Aussagen durch die Feststellungen der Polizei im Berichtsrapport vom 12. Sep- tember 2022 untermauert. Hinsichtlich der Sachverhalte vom 10. Juni 2019, 9. Ja- nuar 2021 und 19. Oktober 2019 basiere der dringende Tatverdacht auf den Aussa- gen der Opfer sowie auf den ärztlich festgestellten Verletzungsbildern. Die genann- ten Sachverhalte seien sodann im Entwurf der Anklageschrift vom 31. August 2022 aufgeführt. 5.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Tatvorwürfe und sieht sich als Opfer einer Lü- gengeschichte (vgl. Protokoll der Hafteröffnung vom 15. September, Z. 66-75). Der dringende Tatverdacht in concreto wird im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren jedoch nur hinsichtlich des Vorfalls vom 11. September 2022 (einfache Körperverlet- zung und einer sexuellen Nötigung zum Nachteil von D.________) bestritten. Her- vorgehoben wird, dass der Tatvorwurf nur auf den Aussagen des angeblichen Opfers und den durch die Polizei festgestellten Verletzungen basiere. Obwohl D.________ selbst anlässlich beider Einvernahmen angeben habe, dass sie den Spiegel im Bad mit einem Schlag zerbrochen habe, sei nicht in Erwägung gezogen worden, dass sie sich ihre Verletzungen selbst zugefügt haben könnte. Sodann sei zu beachten, dass sich der Tatverdacht hinsichtlich der Körperverletzung mit einem gefährlichen Ge- genstand nicht erhärtet, sondern entkräftet habe. E.________ (nachfolgend: E.________) habe den vom Beschwerdeführer dargestellten Tatablauf bezüglich der Gin-Flasche bestätigt und ausgesagt, dass der Beschwerdeführer D.________ die Flasche nicht auf den Kopf geschlagen habe, sondern sie vor sich auf den Boden geworfen habe. Auch D.________ habe der Polizei auf Frage angegeben, dass sie gedacht habe, ihre Verletzung am Kopf seien mit der Flasche geschehen. Mithin bestehe mit Blick auf den Tatvorwurf der Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand kein hinreichender Tatverdacht. Schliesslich sei der dringende Tatver- dacht auch hinsichtlich der angeblichen sexuellen Nötigung entkräftet worden. So habe E.________, der während der Auseinandersetzung anwesend gewesen sei, diese Anschuldigung trotz seiner Anwesenheit nicht bestätigen können. 5.1.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer delegierten Stellungnahme aus, es sei Tatsa- che, dass D.________ den Vorfall bei der zweiten polizeilichen Einvernahme betref- fend Einsatz der Flasche etwas anders als bei der ersten geschildert habe; trotz die- ser Differenzen, welche bei dynamischen, plötzlichen Geschehen verständlich seien, 5 erscheine ihr Aussageverhalten plausibel und stimmig. Gestützt auf die Aussagen von D.________ sei derzeit beweismässig davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer sie mit einer kaputten Flasche in der Hand angegriffen habe, wobei noch weiter zu ermitteln sei. Bezüglich der von ihr geschilderten sexuellen Nötigung stehe Aussage gegen Aussage. Mit Blick auf die Tatausführung werde eine doch etwas spezielle Vorgehensweise geschildert. Hinzu komme, dass ihre Aussagen in diesem Zusammenhang nicht übertrieben erscheinen würden und sie im Falle einer Falsch- belastung einen «üblicheren» Übergriff hätte schildern können. Diese Umstände, verknüpft mit dem geschilderten eifersüchtigen Auftritt des Beschwerdeführers, wür- den die Aussagen des Opfers auch in diesem Zusammenhang glaubhaft erscheinen lassen. Die Aussagen von E.________ seien nicht geeignet, Zweifel daran zu be- gründen, dass D.________ vom Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls vom 11. September 2022 angegriffen und sexuell genötigt worden sei. Zwar habe er um- gehend – noch bevor ihm eine Frage gestellt wurde oder Vorhalte zum Sachverhalt gemacht wurden – von sich aus erklärt, dass er einzig sagen könne, dass der Be- schwerdeführer D.________ die Flasche nicht auf den Kopf geschlagen, sondern auf den Boden geschlagen habe. Damit habe er den Vorfall fast gleich geschildert wie der Beschwerdeführer. Nicht zu übersehen sei zudem, dass E.________ von Anfang an erklärt habe, dass er «zu seinem Schutz» die Aussagen verweigern möchte, was er in der weiteren Einvernahme auch weitgehend gemacht habe. Wie es zu dieser Aussage gekommen sei und weshalb er zu seinem eigenen Schutz keine Aussagen habe machen wollen, werde anlässlich einer späteren Einvernahme von E.________ als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft abzuklären sein. 5.1.4 Mit Blick auf den dringenden Tatverdacht replizierte der Beschwerdeführer, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine erschöpfende Beweiswürdigung (insbe- sondere Aussagenwürdigung) vorzunehmen sei, diese sei dem Sachgericht vorbe- halten. Des Weiteren wird bestritten, dass es sich beim Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) um ein schweres Vergehen handle. Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der häuslichen Ge- walt zwar um ein Offizialdelikt handle, die Parteien jedoch auf das Verfahren Einfluss nehmen könnten, indem sie das Verfahren sistieren liessen. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich bei einer einfachen Körperver- letzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) nicht um ein schweres Vergehen handle, ist zunächst daran zu erinnern, dass die Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraussetzt, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes der dringende Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens be- steht. Dass es sich dabei um ein schweres Vergehen handelt, wird nicht verlangt. Die Frage, ob ein Vergehen ein schweres ist, wird demgegenüber erst im Zusam- menhang mit dem besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO) resp. im Zusammenhang mit den allenfalls drohenden Straftaten und dem Vortatenerfordernis relevant (vgl. E. 7.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass eine einfache Körperverletzung in Anbetracht dessen, dass sie (egal ob mit oder ohne gefährlichem Gegenstand) mit einer Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bedroht ist, ein Vergehen darstellt (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). 6 5.3 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass es im Haftprüfungsverfahren nicht darum geht, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatver- dacht zu belegen. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Haftgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergeb- nisse und damit einhergehender Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen; insbesondere kann keine eingehende Aussagenanalyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Das Be- schleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismass- nahmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bishe- rigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte – wozu auch Aussagen, die nicht von vornherein als haltlos oder unglaubhaft erscheinen, gehören – für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das unter- suchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestands- merkmale erfüllen könnte (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1). Basiert der drin- gende Tatverdacht – wie vorliegend – überwiegend auf den Aussagen des Opfers und werden dessen Aussagen von der beschuldigten Person bestritten (sog. «Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen»), so nimmt das Haftgericht eine sum- marische Würdigung der Aussagen vor (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3; Urteil des Bun- desgerichts 1B_203/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.3.3). 5.4 Ad Vorfall vom 11. September 2022 5.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass beide am Vorfall beteiligten Personen, D.________ und der Beschwerdeführer, zum mutmasslichen Tatzeitpunkt unter Alkohol- und Droge- neinfluss gestanden haben. So gab D.________ an, einige Schluck Alkohol getrun- ken zu haben und in dieser Nacht «gebaset» und einen Joint geraucht zu haben (Einvernahme D.________ vom 22. September 2022, Z. 408-409). Der Beschwer- deführer gab an, Kokain, Heroin und ein wenig Alkohol konsumiert zu haben (Ein- vernahme A.________ vom 14. September 2022, Z. 367-377). Ob und wenn ja, in welchem Ausmass sich der Konsum von Alkohol und Drogen vorliegend auf die Aus- sagen der Beteiligten ausgewirkt hat, geht aus den der Beschwerdekammer vorlie- genden Akten nicht hervor, kann aber offenbleiben. 5.4.2 Die Beschwerdekammer gelangt mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die summarisch gewürdigten Aussagen des mutmasslichen Opfers glaubhafter erscheinen als jene des Beschwerdeführers. D.________ wurde unmittelbar nach der Tat, am 11. September 2022, ein erstes Mal zum Vorfall befragt. Dabei beschrieb sie den Geschehensablauf anschaulich und plausibel. Insbesondere erscheint aufgrund der Schilderungen nachvollziehbar, dass der eifersüchtige Beschwerdeführer das mutmassliche Opfer im Zuge der Auseinan- dersetzung tätlich angriff. Dass der Beschwerdeführer eifersüchtig war und habe wis- sen wollen, ob sie mit «I.________» Sex gehabt habe, ist nicht bestritten (Einver- nahme A.________ vom 14. September 2022, Z. 81-85; Z. 119-120). Unbestritten 7 ist auch, dass sie am Kopf blutete (Einvernahmen D.________ vom 11. Septem- ber 2022, Z. 75 und vom 23. September 2022, Z. 49-52; A.________ vom 14. Sep- tember 2022, Z. 97-99). Wie die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft ausführen, stimmen die Schilderungen von D.________ sodann mit dem Berichtsrapport der Polizei vom 12. September 2022 überein, wonach sie beim Eintreffen der Polizei in der Wohnung von J.________ im Badezimmer in Seitenlage zusammengekauert auf dem Boden gelegen und am Kopf stark geblutet habe (Berichtsrapport der Polizei vom 12. September 2022, S. 2). Dass D.________ eine Wunde am Kopf, oberhalb der linken Augenbraue, davongetragen hat, ist schliesslich auch aus der im Rapport Forensik vom 4. Oktober 2022 enthaltenen Fotodokumentation ersichtlich (Fotodo- kumentation vom 4. Oktober 2022, S. 2 und 3). Ebenfalls daraus erkennbar sind eine Verletzung im linken unten Rückenbereich sowie Verletzungen/Verfärbungen an den Beinen des mutmasslichen Opfers (a.a.O., S. 4-6). Gemäss Rapport Forensik kann aufgrund der festgestellten Verletzungen zudem angenommen werden, dass es zwi- schen D.________ und dem Beschwerdeführer zu körperlichen Übergriffen gekom- men sein dürfte (Rapport Forensik vom 4. Oktober 2022, S. 2). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe nicht in Erwägung ge- zogen, dass D.________ sich ihre Verletzungen selbst zugefügt haben könnte, ist darauf hinzuweisen, dass unbestritten ist, dass D.________ bereits am Kopf geblutet hat, bevor sie den Spiegel zerschlug. Sie ging mit dem Beschwerdeführer ins Bade- zimmer, um das blutige Gesicht zu waschen (Einvernahmen D.________ vom 11. September 2022, Z. 75-83 und vom 23. September 2022, Z. 49-56; Z. 222-223; A.________ vom 14. September 2022, Z. 101-111; vgl. auch Einvernahme E.________ vom 21. September 2022, Z. 81-82; Z. 92-94). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führen denn auch die zwischen- zeitlich von D.________ anlässlich deren zweiten Einvernahme vom 22. Septem- ber 2022 getätigten Aussagen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar trifft es zu, dass sie den Vorfall vom 11. September 2022 betreffend den Einsatz der Flasche anläss- lich der zweiten polizeilichen Einvernahme etwas anders schilderte. Neu gab sie an, der Beschwerdeführer habe die Bombay Gin-Flasche auf der Tischkante kaputt ge- macht und ihr dann mit Faust, Natel und Knie «gä» (Einvernahme D.________ vom 22. September 2022, Z. 46-47). Sie habe dann gemerkt, dass ihr etwas Warmes über das Gesicht laufe (a.a.O., Z. 49). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, stehen diese neuen Schilderungen nicht im Widerspruch zu den tatnäheren Aussa- gen. Wie eingangs gezeigt, gab D.________ bereits anlässlich ihrer ersten Befra- gung an, der Beschwerdeführer habe die Flasche zu Beginn der Auseinanderset- zung zerschlagen, sie dann in der Halsregion gebissen, ihr die Finger samt Slip und Hosen in die Vagina gedrückt und anschliessend «mit allem was er hatte», mit den Fäusten und Knien und mit der Flasche, auf sie eingeschlagen. Anlässlich der zwei- ten Befragung erklärte sie sodann auf Nachfrage, dass der Beschwerdeführer während der Auseinandersetzung das Natel und die Flasche behändigt habe (a.a.O., Z. 96-97). Die Flasche sei kaputt gewesen (a.a.O., Z. 101). Er habe die zerbrochene Flasche am Anfang, also bei den ersten Schlägen, immer noch in der Hand gehalten habe (a.a.O., Z. 107-108; Z. 116). Deshalb habe sie gedacht, dass die Verletzungen an ihrem Kopf mit der Flasche geschehen seien, vielleicht vom Deckel stammen wür- den. Sie habe versucht, sich so gut wie möglich zu schützen (a.a.O., Z. 116-118). 8 Des Weiteren präzisierte sie von sich aus, dass es nur noch der obere Teil der Fla- sche gewesen sei, da die Flasche ja kaputt gewesen sei (a.a.O., Z. 135). Ein Wider- spruch geht daraus nicht hervor. Insgesamt schilderte D.________ den Vorfall so- wohl in der ersten als auch in der zweiten Einvernahme als massiven Angriff des Beschwerdeführers, der aus Eifersucht ausrastete. Gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sie mit einer kaputten Flasche in der Hand angegriffen und darüber hinaus mit Fäusten, Knien und Natel traktiert hat. Auch die Aussagen von E.________ vom 23. September 2022 lassen die Aussagen des Opfers derzeit weder haltlos noch unglaubhaft erscheinen. Zwar trifft es zu, dass E.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson den Ein- satz einer Flasche gegen D.________ nicht bestätigt hat und die sexuelle Nötigung nicht gesehen haben will. Wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, ist jedoch nicht zu übersehen, dass E.________ von Anfang an erklärt hat, dass er die Aussagen «zu seinem Schutz» verweigern möchte (Einvernahme E.________ vom 21. Septem- ber 2022, Z. 16; Z.19). Letzteres hat er in der Folge grösstenteils auch gemacht. Insbesondere gab er an, er könne nicht sagen, wie es zu der Auseinandersetzung gekommen sei (a.a.O., Z. 29); die Handlungen während der Auseinandersetzung könne er nicht beschreiben (a.a.O., Z. 64-70). Auch habe er nicht gesehen, dass der Beschwerdeführer D.________ gebissen und ihr mit den Fingern über den Hosen und dem Slip in die Vagina gedrückt habe (a.a.O., Z. 120-122; Z. 120-122). Dies, obwohl unbestritten ist, dass er sich anlässlich der mutmasslichen Auseinanderset- zung im Raum befunden hat (Einvernahmen E.________ vom 21. September 2022, Z. 43; D.________ vom 11. September 2022, Z. 65 und vom 23. September 2022, Z. 65; A.________ vom 14. September 2022, Z. 90). Demgegenüber führte er von sich aus: «Das einzige was ich sagen kann, ist, dass er ihr die Flasche nicht auf den Kopf geschlagen hat, sondern auf den Boden geworfen hat. Er hat die Flasche vor sich auf den Boden geworfen» (Einvernahme E.________ vom 21. September 2022, Z. 16; Z. 19-21). Dadurch wird der Eindruck erweckt, dass E.________ nur geplant und wenig aussagen wollte. Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, wird im Rahmen der weiteren Untersuchung zu klären sein, wie es zu dieser Aussage gekommen ist. Was die von D.________ geschilderte sexuelle Nötigung anbelangt, trifft es zu, dass aussagetechnisch eine Patt-Situation vorliegend. Wie die Staatsanwaltschaft aus- führt, schildert D.________ hinsichtlich der Tatausführung eine etwas spezielle Vor- gehensweise. Hinzu kommt, dass sie das Geschehene sehr sachlich und ohne Über- treibungen wiedergibt, was gegen eine Falschbezichtigung spricht. Ihre Aussagen erscheinen somit auch in diesem Zusammenhang – insbesondere verknüpft mit dem geschilderten eifersüchtigen Auftritt des Beschwerdeführers – glaubhaft. 5.5 Ad Vorfälle vom 10. Juni 2019, 19. Oktober 2019 und 9. Januar 2021 5.5.1 Wie erwähnt (5.1.1), erachtet das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tat- verdacht auch mit Blick auf die Vorfälle vom 10. Juni 2019 und 9. Januar 2019 (Tät- 9 lichkeiten und einfache Körperverletzung) zum Nachteil von D.________ sowie be- treffend den Vorfall vom 19. Oktober 2019 (einfache Körperverletzung, evtl. Tätlich- keiten) zum Nachteil von F.________ als gegeben. 5.5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet auch die früheren Gewaltvorwürfe von D.________ und F.________ und sieht sich als Opfer einer Lügengeschichte (E. 5.1.2). Im Lichte der nachstehenden Ausführungen (E. 5.5.3) dürfte es sich dabei jedoch um eine Schutzbehauptung handeln. 5.5.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Zwangsmassnahmenge- richt den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperver- letzung, begangen am 10. Juni 2019, zum Nachteil von D.________ (Ziff. 1.1.2 des Entwurfs der Anklageschrift), gestützt auf die glaubhaften Aussagen und die unmit- telbar nach dem Vorfall erstellte Fotodokumentation sowie das Gutachten des Insti- tuts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) untermauerten Aus- sagen des Opfers (vgl. Einvernahmen D.________ vom 10. Juni 2019, Z. 80-81; Z. 95-99; Z. 102-112; vom 14. November 2021, Z. 142-148; Z. 160-162; Z. 166-167; Rapport Kriminaltechnischer Dienst vom 1. Juli 2019, Fotodokumentation, Fotos 1- 5; Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 2. Juli 2019, S. 4 und 5) zu Recht bejaht hat. Gleiches gilt mit Blick auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, begangen am 19. Oktober 2019, zum Nachteil von F.________ (vgl. dazu namentlich die Aussagen von F.________ anlässlich deren ersten Einvernahme vom 20. Oktober 2019, Z. 49; Z. 67-77; Z. 95- 97; Z. 113-114; Z. 119-132; div. Journaleinträge gemäss Zusammenstellung der Kantonspolizei vom 17. März 2020; Bericht Hirslanden vom 20. Oktober 2019 inkl. Fotodokumentation). Soweit den Vorfall vom 9. Januar 2021 (Ziff. 1.1.3 des Entwurfs der Anklageschrift) betreffend, liegt demgegenüber trotz der glaubhaften Aussagen des Opfers (vgl. Einvernahme D.________ vom 11. Januar 2021, Z. 45-86; Anzei- gerapport vom 3. April 2021, S. 3) kein allgemeiner Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO vor (vgl. E. 5.2). So dürfte es sich bei den dem Beschwerdeführer diesbe- züglich vorgeworfenen Handlungen lediglich um Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) und damit um Übertretungen gemäss Art. 103 StGB handeln (vgl. auch Ziff. 1.1.3 des Entwurfs der Anklageschrift vom 31. August 2021, in fine). 5.6 Nach dem Gesagten ist der dringende Tatverdacht hinsichtlich der einfachen Kör- perverletzung mit gefährlichem Gegenstand und der sexuellen Nötigung, begangen am 11. September 2022 zum Nachteil von D.________, der einfachen Körperverlet- zung, begangen am 10. Juni 2019 zum Nachteil von D.________ sowie der einfa- chen Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, begangen am 19. Oktober 2019 zum Nachteil von F.________ derzeit zu bejahen. 6. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnah- mengericht begründet die Untersuchungshaft zunächst mit der Kollusionsgefahr. 6.1 6.1.1 Die Kollusionsgefahr wird von der Vorinstanz dahingehend begründet, dass hinsicht- lich des Vorfalls vom 11. September 2022 Kollusionsgefahr in Bezug auf 10 D.________ bestehe. Der Kollusionswille des Beschuldigten zeigte sich hinsichtlich des fraglichen Vorfalls in dessen Aussageverhalten. So habe der Beschwerdeführer versucht, seine Handlungen deutlich harmloser darzustellen, als sie es tatsächlich gewesen sein dürften. Sodann gelte es eine Beeinflussung der Beteiligten mit der Folge, dass diese ihre bisherigen Aussagen ändern oder zurückziehen könnten zu verhindern und sicherzustellen, dass die Beweiserhebung (parteiöffentliche Einver- nahmen) ungestört erfolgen könne. Im Übrigen treffe es zwar zu, dass das Opfer den Beschuldigten bereits mehrfach anzeigt und gegen ihn ausgesagt habe. Dies hin- dere die Annahme der Kollusionsgefahr jedoch nicht. Der jüngste Vorwurf stelle im Vergleich zu den bisherigen in dringendem Verdacht stehenden Handlungen inso- fern eine Steigerung dar, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer neu vorgewor- fenen Straftaten um eine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (qualifizierte Form) sowie um eine sexuelle Nötigung handle. Der Beschuldigte dürfte daher ein gesteigertes Interesse an der Beeinflussung des Opfers haben. 6.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht verharmlose, sondern (teilweise) bestreite. Seine Aussagen seien daher weder als Kollusionswille zu interpretieren noch stellten sie einen zulässigen Kollusionsgrund dar. Soweit in Hinblick auf die parteiöffentliche Einvernahme von D.________ Kollu- sionsgefahr bestanden hätte, was bestritten werde, sei diese inzwischen gebannt. So seien D.________ und E.________ am 21. bzw. 22. September 2022 bereits par- teiöffentlich befragt worden. Bezüglich E.________ sei keine Kollusionsgefahr gel- tend gemacht worden. Zudem sei zu beachten, dass sich D.________ durchaus ge- gen den Beschwerdeführer wehren könne. So habe sie ausgesagt, dass wenn sie sich wehren würde, es das letzte Mal für den Beschwerdeführer wäre. Zudem habe sie den Beschwerdeführer vor dessen Inhaftierung wiederholt angezeigt und mit ih- ren Aussagen belastet. Auch werde bestritten, dass der Beschwerdeführer ein ge- steigertes Interesse an der Beeinflussung des Opfers habe. Schliesslich sei zu be- achten, dass es zwischen der letzten Auseinandersetzung vom 11. September 2022 und seiner Anhaltung am 13. September 2022 keine Kontaktversuche seinerseits gegeben habe, ansonsten D.________ dies bei ihrer Einvernahme erwähnt hätte. 6.1.3 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass mit Blick auf das auffällige Aussageverhalten von E.________, welches auf Kollusionshandlungen von A.________ zurückzu- führen sein könnte, nicht nur hinsichtlich D.________, bei der ein gesteigertes Be- einflussungsinteresse gegeben sei, Kollusionsgefahr bestehe, sondern auch hin- sichtlich der weiteren, noch einzuvernehmenden Personen. Konkret bestehe Kollu- sionsgefahr bei E.________, der (wie evtl. auch seine Freundin) ohne (allenfalls wei- tere) Beeinflussung als Zeuge einzuvernehmen sei, bei «K.________», der zuguns- ten des Opfers interveniert haben soll, und dessen Freundin (Anmerkung der Kam- mer: Gemeint ist «L.________»). Die von der Verteidigung erwähnte Aussage von D.________ schliesse sodann nicht aus, dass der Beschwerdeführer sie in ihrem Aussageverhalten beeinflussen könnte. Dies insbesondere, weil die Beziehung der beiden trotz der wiederholten und zur Anzeige gebrachten Vorfälle ambivalent scheine und es immer wieder zu Kontakten und Vorfällen komme, bei denen sich D.________ gerade nicht (hinreichend) wehren könne und erst im Nachhinein mittels Anzeige reagiere. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer D.________ in der Zeit zwischen dem Vorfall und der Festnahme nicht kontaktiert haben soll (was 11 zu überprüfen sei), schliesse das erwähnte, gesteigerte Kollusionsinteresse nicht aus. 6.1.4 Im Rahmen der Replik führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Behauptung, wonach noch weitere Einvernahmen geplant und diese besonders kollusionsgefähr- det seien, treffe nicht zu. Sodann sei zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft erst- mals im Beschwerdeverfahren vorbringe, dass auch bezüglich «K.________» und seiner Freundin Kollusionsgefahr gegeben sei. Dieser potenzielle Zeuge sei der Staatsanwaltschaft bereits vorher bekannt gewesen sei. Hinzu komme, dass auf- grund der Aussagen von D.________ davon auszugehen sei, dass «K.________» beim Kerngeschehen nicht anwesend gewesen sei. Zudem genüge die Tatsache, dass das Opfer seine Aussage widerrufen könnte, für sich nicht, um die Kollusions- haft aufrechtzuerhalten. Im Übrigen überzeugten die Befürchtungen der Staatsan- waltschaft, der Beschwerdeführer könnte mit dem Opfer sowie weiteren Personen elektronisch oder telefonisch Kontakt aufnehmen und versuchen, sie zu beeinflus- sen, nicht. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollu- sionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrau- chen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdun- kelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Um- stände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusions- gefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschul- digten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 6.3 Mit Blick auf den Vorfall vom 12. September 2022 sind an den Nachweis der Ver- dunkelungsgefahr derzeit keine hohen Anforderungen zu stellen. Auch wenn das mutmassliche Opfer und der anlässlich des fraglichen Vorfalls anwesende E.________ als Auskunftsperson zwischenzeitlich erstmals parteiöffentlich einver- nommen werden konnten, steht die Strafuntersuchung noch am Anfang. Wie die Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 15. September 2022 (Ziff. 5) und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 2.3) festhalten, sind im Rahmen der wei- teren Untersuchung Einvernahmen mit möglichen Zeugen geplant. Auch liegt der Bericht des IRM noch nicht vor. 12 In Anbetracht der Schwere der untersuchten Straftaten sowie des Umstands, dass der Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte, kam das Zwangsmass- nahmengericht zu Recht zum Schluss, dass es gerechtfertigt sei, künftige parteiöf- fentliche Befragungen – insbesondere die des Opfers – durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich mit den zu befragenden Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen hinsichtlich der noch zu befragenden Personen nach wie vor konkrete Beeinflussungsmöglichkeiten. So plant die Staatsanwalt- schaft, E.________ noch einmal als Zeuge einzuvernehmen und abzuklären, wie es zum vorerwähnten, auffälligen Aussageverhalten von E.________ (E. 6.4.3) gekom- men ist. Sodann hat sich inzwischen herauskristallisiert, dass es sich bei den mögli- chen Zeugen um «K.________», dessen Freundin «L.________» und evtl. die Freundin von E.________ handelt. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, ist aufgrund der Aussagen des Opfers nicht ausgeschlossen, dass «K.________» (und «L.________») zur Klärung des Kernsachverhalts beitragen können. Insbesondere wird abzuklären sein, wann sie zur Auseinandersetzung gestossen sind und was genau sich vor dem angeblichen Eingreifen von «K.________» ereignet hat. Sodann wird D.________ mit den entsprechenden Aussagen zu konfrontieren sein. Demge- genüber kann die Beschwerdekammer anhand der ihr vorliegenden Akten nicht be- urteilen, ob und wenn ja, inwiefern die Aussagen der Freundin von E.________ re- levant sein könnten, was offenbleiben kann. Die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen ist ebenfalls zu bejahen. Der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass die mit dem Vorfall vom 11. September 2022 verbundenen neuen Vorwürfe eine Steigerung zu den bisherigen Tatvorwürfen darstellen. Mit Blick auf die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Sanktionen (vgl. Art. 123 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]: Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe und Art. 189 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe) muss daher von einem grossen bzw. gesteigerten Interesse des Beschwerdeführers an der Beeinflussung des Opfers bzw. aktuell im Vordergrund stehend von Drittpersonen ausgegangen werden. Zudem muss aufgrund der Akten angenommen werden, dass der Beschwerdeführer zu Kollusionshandlungen neigt. So zog H.________ ihren Strafantrag wegen Diebstahls, Beschimpfung, Tätlichkei- ten, evtl. einfache Körperverletzung mutmasslich aus Angst vor dem Beschwerde- führer zurück (Einvernahme H.________ vom 31. August 2021, insbesondere Z. 8- 12 und Z. 82-84). Auch gab F.________ mit den den Beschwerdeführer entlasten- den Aussagen von M.________ konfrontiert an, der Beschwerdeführer habe ihnen (Anmerkung der Kammer: M.________ und N.________ sel.) gesagt, sie sollen alles zurückziehen bzw. nichts aussagen. «M.________» wolle keine Probleme mit dem Beschwerdeführer. Man kenne ihn, alle hätten Angst vor ihm (Einvernahme F.________ vom 8. März 2021, Z. 214-219). Weiter scheint der Beschwerdeführer in schwierigen Situation nicht davor zurückzuschrecken, Personen zu drohen und/oder sie durch Gewaltanwendung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlas- sung zu nötigen (vgl. dazu den Strafbefehl BM 19 11647 vom 14. Mai 2019). 6.4 Zusammengefasst ist derzeit von einem konkreten Risiko auszugehen, dass der Be- schwerdeführer in Freiheit die Gelegenheit nutzen könnte, zu seinen Gunsten auf 13 das Opfer sowie weitere Zeugen einzuwirken. Der besondere Haftgrund der Kollusi- onsgefahr wurde demzufolge vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Ob die Kollusionsgefahr nach Durchführung der parteiöffentlichen Einvernahmen ge- bannt ist, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. 7. Die Anordnung der Untersuchungshaft wird weiter mit dem besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr begründet. 7.1 7.1.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer verfüge über eine einschlägige Vor- strafe. Hinzu kämen die im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht behan- delten Vorfälle aus den Jahren 2019 und 2021. Aufgrund der sich aus den Haftakten ergebenden Beweislage, sei mit einer genügend grossen Sicherheit davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte diese Taten begangen habe. Zudem sei dem Be- schwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Es bestehe der drin- gende Verdacht, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt vom 11. Septem- ber 2022 verwirklicht habe, obwohl er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 24. August 2022 auf die Möglichkeit einer Verhaftung wegen Wieder- holungsgefahr hingewiesen worden sei, sollte es zu weiteren einschlägigen Vorwür- fen kommen. Zudem sei eine Aggravation der einzelnen Handlungen zu erkennen. Da der Beschwerdeführer nicht nur gegen ihm bekannte Frauen gewaltsam oder drohend vorzugehen scheine, sondern auch gegen Polizeibeamte und Dritte, könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sich einschlägige Handlungen auch ge- gen unbeteiligte Dritte richten könnten. 7.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Haftgrund der Wiederholungsgefahr und bringt vor, die Delikte, für die er verurteilt worden sei, würden gemäss Rechtsprechung weder anzahlmässig noch aufgrund deren Schwere ausreichen um eine Wiederho- lungsgefahr zu begründen. Gleiches gelte für die noch zu untersuchenden Delikte. Sodann genüge es nicht, dass die Staatsanwaltschaft ernsthaft befürchte, dass er in ähnlichem Umfang weiter delinquiere. Nötig wäre die Prognose, dass eine Wieder- holungsgefahr für die in Frage stehenden Delikte von gewisser Schwere sehr wahr- scheinlich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Vorfall mit F.________ habe vor bald drei Jahren stattgefunden. Die letzte Auseinandersetzung mit D.________ habe zudem zur Einsicht geführt, dass es so nicht weitergehen könne und sich beide um einen Drogenentzug kümmern sollten. Soweit die Vorinstanz vorbringe, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber Dritten gewalttätig werden könnte, sei daran zu erinnern, dass gemäss Journaleintrag vom 19. Juni 2019 nur der Beschwerdeführer ein Veilchen am rechten Auge gehabt habe, ansonsten niemand verletzt worden sei. Was sich damals genau abgespielt habe, könne nicht eruiert werden. Auch sei nicht ermittelt worden. 7.1.3 Die Staatsanwaltschaft hält fest, dass der Strafbefehl vom 14. Mai 2019 u.a. wegen Nötigung ergangen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits mehrfach gegenü- ber D.________ sowie auch weiteren Frauen (F.________ und H.________) gewalt- tätig geworden. Bezüglich dieser Fälle, welche Gegenstand des hängigen Verfah- rens gegen den Beschwerdeführer bildeten, sei aus den im Haftantrag ausgeführten 14 Gründen von einer erdrückenden Beweislage auszugehen. Sodann würden dem Be- schwerdeführer gemäss dem Entwurf der Anklageschrift mehrere Gewaltdelikte vor- geworfen; bei sämtlichen Vorfällen handle es sich um erhebliche Angriffe gegen die körperliche Integrität, die auch zu schwereren Verletzungen hätten führen können. Auch während des laufenden Verfahrens sei es immer wieder zu Gewalt gegenüber Frauen und Dritten (vgl. Entwurf der Anklageschrift, Ziff. 7: Gewalt und Drohung ge- gen Behörden oder Beamte) gekommen. Seine dokumentierte Einsichtslosigkeit, die offenbar ambivalente Beziehung zu D.________, die Obdachlosigkeit und die Dro- gensucht, welche er mit Sevre-Long angehen wolle, kämen prognosebelastend dazu. Das Risiko, dass er auch in Zukunft, aus Eifersucht oder wenn ihm sonst etwas nicht passe, wieder gewalttätig werde, sei gross. Nach dem jüngsten, aggravieren- den Vorfall bestehe sodann die erhebliche Gefahr, dass es inskünftig zu weiteren Vorfällen mit allenfalls schwerwiegenderen Folgen kommen könnte. Insgesamt liege beim Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose für weitere gleichartige oder noch massivere Delikte gegen Leib und Leben vor. 7.1.4 Im Rahmen der Replik verweist der Beschwerdeführer zunächst auf die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Argumente zur Wiederholungsgefahr. Ergänzend wird angeführt, dass das Vortatenerfordernis weder bei der Drohung und Gewalt ge- gen Beamte noch beim erstmaligen neuen Vorwurf der sexuellen Nötigung erfüllt sei, da es sich dabei nicht um gleichartige (schwere) Vortaten handle. Weiter erachte die Verteidigung das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach die Wiederholungsge- fahr auch aufgrund der Drogensucht und der Obdachlosigkeit des Beschwerdefüh- rers bestehe, als diskriminierend. Der Obdachlosigkeit könnte mit einer Weisung nach der Freilassung, sich um einen festen Wohnsitz zu bemühen, begegnet wer- den. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2022 mit einer Substituierung seines Heroinkonsums mit Sevre-Long habe beginnen können. 7.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die be- schuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straf- taten verübt hat. Nach dem Gesetz sind somit drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungs- gefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hier- durch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwieder- holung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurtei- len ist (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1). Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gehandelt haben; zudem müssen sie gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet ge- wesen sein wie die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen. Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat. Der Nachweis, dass diese eine Straftat verübt hat, gilt bei einem 15 glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht. In der Re- gel sind mindestens zwei Vortaten erforderlich. Unter Umständen kann aber eine einzige gleichartige Vortat genügen (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1; 1B_104/2016 vom 6. April 2016 E. 3.1). Die Einstufung eines Vergehens als schwer setzt voraus, dass abstrakt eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Bei der Be- urteilung der Tatschwere sind zudem namentlich das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen, insbesondere die konkret von der beschuldigten Person aus- gehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotential, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1). Die erheb- liche Gefährdung der Sicherheit anderer kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexu- elle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezügliche Aggravierungstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der psychische und physische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 2). Besonders prognosebe- lastend wirkt sich aus, wenn eine beschuldigte Person trotz laufender Untersuchung weiter delinquiert (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 221 StPO). Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Dennoch ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben. Hieraus folgt, dass eine negative, das heisst eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist. Erscheint die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr als erforderlich, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens angezeigt sein (zum Gan- zen: BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1). 7.3 Betreffend das Vorstrafenerfordernis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 14. Mai 2019 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Drohungen zum Nachteil von D.________ sowie wegen Nötigung zum Nachteil von O.________ schuldig gesprochen wurde. Die Straftatbestände der Drohung und der Nötigung schützen das Rechtsgut der persönlichen Freiheit. Bei diesem und demjenigen von Leib und Leben handelt es sich um verwandte Rechtsgüter. Auch wenn der Be- schwerdeführer gesamthaft zu einer (vergleichsweise tiefen!) bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 2'400.00, einer Verbin- dungsbusse von CHF 600.00 sowie einer Busse von CHF 600.00 verurteilt wurde, 16 stellen Drohung und Nötigung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar, die eine Präventiv- haft begründen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteile des Bundesgericht 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2 mit Hinweisen; 1B_489/2018 vom 21. November 2018 E. 4.4). Vorliegend ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer D.________ gemäss Strafbefehl im Zuge der damaligen Auseinandersetzung mit den Worten „Ig mache Di wäg", „Ig mache öper angers wäg", „Ig mache mi säuber wäg" und „ig figge dieni Muetter" drohte, womit er u.a. Todesdrohungen ausstiess. O.________ nötigte der Beschwerdeführer, indem er ihn mit der Faust gegen die linke Schläfe, gegen die linke Schulter sowie gegen den Hals- und Kieferbereich schlug, ihm zwei Kopfnüsse gegen den Nasenansatz gab und sagte er, dass er alles über das Opfer herausfinden, die Frau des Opfers verprügeln und herausfinden werde, wo die Tochter in die Schule gehe. Aufgrund der Umstände der Tatbegehun- gen wird deutlich, dass beim Beschwerdeführer ein erhebliches Gewaltpotential vor- handen ist. Das Vortatenerfordernis ist damit gegeben. Genanntes Gewaltpotential dürfte in den vergangenen Jahren nicht abgenommen haben, im Gegenteil: Nachdem das vorliegende Strafverfahren 2019 infolge Anzeige von D.________ wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Ungehorsams gegen amt- liche Verfügung eröffnet wurde, gingen in den letzten drei Jahren weitere sechs Straf- anzeigen wegen Gewalt- bzw. Körperverletzungsdelikten gegenüber Frauen und Dritten gegen den Beschwerdeführer ein (vgl. E. 4). Gemäss dem Entwurf der An- klageschrift sollen die entsprechenden Vorfälle bis auf jenen zum Nachteil von G.________ sowie jenen zum Nachteil von H.________, die ihren Strafantrag – mut- masslich aus Angst vor dem Beschwerdeführer – zurückgezogen hat, zur Anklage gebracht werden. Sodann ist daran zu erinnern, dass der dringende Tatverdacht der- zeit hinsichtlich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung, begangen am 10. Juni 2019 zum Nachteil von D.________ (Ziff. 1.1.2 des Entwurfs der Anklage- schrift) sowie der einfachen Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, begangen am 19. Oktober 2019 zum Nachteil von F.________ (Ziff. 1.2 des Entwurfs der Anklage- schrift) zu bejahen ist. Ob wie von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz geltend gemacht hinsichtlich sämtlicher im Entwurf der Anklageschrift enthaltenen Gewalt- bzw. Körperverletzungsdelikten eine erdrückende Beweislage besteht, kann in An- betracht der vorgenannten Verurteilung wegen Drohung und Nötigung und den ak- tuellen Vorwürfen der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D.________ und F.________ offengelassen werden. Wie gezeigt (E. 5.4 und E. 5.6), besteht mit Blick auf die jüngsten Tatvorwürfe derzeit der dringende Tatverdacht auf eine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Ge- genstand sowie eine sexuelle Nötigung. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch der Tatbestand der einfachen Kör- perverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO darstellen kann (Urteil des Bundesgericht 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2 mit Hinweis). Entgegen der Auffassung der Ver- teidigung ist daher im Verhältnis zu den früheren Tatvorwürfen von einem aggravie- renden Vorfall auszugehen. 17 Schliesslich gelangt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass dem Be- schwerdeführer in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger oder noch massiverer Delikte gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder andere nah verwandte Rechtsgüter eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden muss. Be- reits aufgrund der bisherigen Gewaltbereitschaft und den Aggravierungstendenzen erweist sich die Prognose denkbar ungünstig. Besonders prognosebelastend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz laufender Untersuchung weiter delinquiert und sich der jüngste Vorfall ereignete, kurz nach dem er anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 24. August 2022 (Z. 206-209) auf die Möglichkeit ei- ner Verhaftung wegen Wiederholungsgefahr, sollten weitere einschlägige Vorwürfe hinzukommen, hingewiesen wurde. Anders als die Verteidigung meint, handelt es sich bei dem unbestrittenen Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaf- tierung obdachlos war und Drogen konsumierte, um objektivierbare Aspekte, die es bei der Beurteilung der Rückfallgefahr zu berücksichtigen gilt. Sodann ist zu beach- ten, dass der Beschwerdeführer bekanntermassen, u.a. auch aus Eifersucht oder um seinen Worten Nachdruck zu verleihen, gewalttätig wird. Daher muss davon aus- gegangen werden, dass die Gefahr, dass der Beschwerdeführer gegenüber D.________, anderen Frauen oder sonstigen Dritten Gewalt anwendet, fortbesteht, auch wenn er mittlerweile mit Sevre-Long substituiert ist und die BVD im Rahmen der Sprechstunde im Regionalgefängnis um Unterstützung mitunter bei der Woh- nungssuche gebeten hat (vgl. Schreiben der BVD vom 13. Oktober 2022). Im Übri- gen ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach eine Sucht- behandlung unterstützt durch Contact begonnen hat und kurzum jeweils wieder kon- sumierte (Einvernahmen A.________ vom 25. März 2021, Z. 516-526; vom 24. Au- gust 2022, Z. 399-413; vom 14. September 2022, Z. 387-380). Vor diesem Hinter- grund erübrigt es sich, einen Kurzbericht über die Substitutionsbehandlung des Be- schwerdeführers mit Sevre-Long einzuholen. 7.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den besonderen Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr zu Recht bejaht. 8. 8.1 Die Haft muss schliesslich verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmass- nahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermäs- sige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2021 festgenommen. Die Untersu- chungshaft wurde für drei Monate, bis zum 13. Dezember 2022, angeordnet. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist angesichts der diversen im Entwurf der Anklageschrift enthaltenen sowie aufgrund der neuesten Tatvorwürfe mit einer Ver- urteilung zu einer Freiheitsstrafe von deutlich mehr drei Monaten zu rechnen. 18 Gemäss dem Entwurf der Anklageschrift beabsichtigt die Staatsanwaltschaft allein für die darin bereits enthaltenen Tatvorwürfe eine unbedingte Freiheitsstrafe von 300 Tagen zu beantragen. Die Gefahr der Überhaft besteht somit nicht. 8.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kollusions- und Wiederholungsgefahr könne mit einem Kontaktverbot betreffend D.________ und einer Suchtberatung bzw. Substitutionsbehandlung begegnet werden. 8.3.1 Betreffend die Kollusionsgefahr ist daran zu erinnern, dass diese nicht nur in Bezug auf D.________, sondern auch auf weitere Personen besteht. Ein Kontaktverbot zu D.________ allein wäre daher nicht geeignet, der Kollusionsgefahr ganzheitlich zu begegnen. Wie die Staatsanwaltschaft anführt, würde die Kollusionsgefahr selbst dann nicht hinreichend gebannt, wenn das Kontaktverbot auch hinsichtlich der wei- teren kollusionsgefährdeten Personen angeordnet würde, da via Dritte oder durch elektronische Medien nach wie vor Kontaktaufnahmen erfolgen könnten und die Strafverfolgungsbehörden davon erst Kenntnis erhielten, wenn die Kontaktnahme und allfällige Kollisionshandlungen bereits erfolgt sind. Andere Ersatzmassnahmen, mit denen die Kollusionsgefahr hinreichend gebannt werden könnte, werden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich. 8.3.2 Was die beantragte Ersatzmassnahme der Suchtberatung bzw. Substitutionsbe- handlung mit Sevre-Long anbelangt, besteht aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit an den Tag gelegten Verhaltensmusters die erhebliche Gefahr, dass er den Drogenkonsum trotz passenden Austrittsettings des Unterstützungsan- gebots der BVD wiederaufnehmen könnte. Wie von der Staatsanwaltschaft vorge- bracht, muss sodann davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer nicht nur eine Sucht- sondern auch eine Eifersuchts-/Aggressionsproblematik be- steht. Mithin kann im Falle des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen wer- den, dass eine Suchtberatung und die Einnahme von Sevre-Long die Wiederho- lungsgefahr hinreichend und anhaltend eindämmen könnten. 8.4 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnis- mässigkeitsaspekten als rechtens. 9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 13. Dezem- ber 2022, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 19 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonale Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident P.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 18. Oktober 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 20