6. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, vom Kanton Bern getragen (Art. 423 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Ihm sind daher von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Eine Entschädigung ist ihm folglich nicht auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.