Jedenfalls so lange die Staatsanwaltschaft noch über die Verfahrensleitung verfügt und an den (angeblich) zu einem früheren Zeitpunkt verschickten Strafbefehl noch keine weitergehenden Rechtsfolgen geknüpft werden sollen, muss es prima vista möglich sein, dass ein ursprünglicher Strafbefehl (mit dem ursprünglichen Ausstellungsdatum) der betroffenen Person (nochmals) zur Kenntnis gebracht wird, ohne dass in einem allfällig anschliessenden Einspracheverfahren resp. Verfahren um Prüfung der Gültigkeit der Einsprache zwingend auf Nichtigkeit des Strafbefehls geschlossen werden müsste.