E. 2.1, wonach die Vorinstanz von Nichtigkeit ausging]). Demzufolge erübrigte sich eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Einsprache. Abschliessend ist Folgendes festzuhalten: Das vorliegende Ergebnis führt nicht dazu, dass es der Staatsanwaltschaft künftig generell verwehrt sein sollte, einen bereits ausgestellten Strafbefehl erneut zuzustellen, sobald sie darüber informiert