5.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerung des Regionalgerichts, wonach der Strafbefehl ungültig/nichtig sei, nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu auch BGE 147 IV 518, dem zufolge das Bundesgericht die Auffassung der kantonalen Gerichte schützte, wonach die Eröffnung eines Strafbefehls durch Wahl eines Schweizer Zustellungsdomizils nicht rechtswirksam erfolgt sei, weshalb der Strafbefehl neu auszufertigen und dem Beschuldigten auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen sei [dort E. 3.5 sowie unpubl. E. 2.1, wonach die Vorinstanz von Nichtigkeit ausging]).