Letzteres ist als schwerer Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft zu bezeichnen. Angesichts dessen und gestützt auf die Tatsache, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein scheint (amtliche Akten pag. 22), kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er nicht bereits nach Erhalt der Rechnung vom 22. März 2022 resp. im Zeitpunkt des Bezahlens der Busse bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt, sondern erst auf die Mahnung vom 2. Juni 2022 hin opponiert hat. 5.4.4 Dass die Annahme von Nichtigkeit des Strafbefehls die Rechtssicherheit gefährden würde, wird zu Recht nicht geltend gemacht.