Gestützt auf den grundrechtlich garantierten gerichtlichen Rechtsschutz muss und darf die einspracheberechtigte Person auf ein rechtsstaatliches Strafbefehlsverfahren vertrauen können. Es bestehen vorliegend indes keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte von der Einleitung des Strafbefehlsverfahrens gewusst hat. Weiter ist – wie erwähnt – davon auszugehen, dass ihm der Strafbefehl auch nicht eröffnet worden ist. Letzteres ist als schwerer Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft zu bezeichnen.