6 nicht zugestellt/ausgehändigt wurde; BGE 129 I 361 E. 2.1 und 145 IV 197 E. 1.3.2, wonach beispielsweise der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen, einen Nichtigkeitsgrund darstellt; Urteil des Bundesgerichts 5A_158/2014 vom 7. Juli 2014 E. 4.1).