IV 197 E. 1.3.2). Von Nichtigkeit wird u.a. ausgegangen, wenn eine beschuldigte Person mangels Eröffnung des Urteils gar keine Kenntnis von dessen Inhalt hat, wovon vorliegend auszugehen ist. Dies stellt einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte dar (BGE 122 I 97 E. 3a/aa, ferner E. 3b, wonach das Urteil trotz formellen Antrags der betroffenen Personen diesen