welche Rechtsfolgen damit einhergehen, lässt sich nicht in allgemeiner Weise umschreiben. Sie hängen vom Einzelfall ab (BGE 134 V 306 E. 4; siehe nachfolgend E. 5.4.3). 5.4.2 Die Nichtzustellung eines Entscheids stellt eine Gehörsverletzung und damit einen Verfahrensmangel dar. Im Bereich des Strafrechts hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar sind und durch ihre Nichtanfechtung rechtsgültig werden. Das gilt ebenso für Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen.