Dementsprechend vermögen Urteile oder Verfügungen, die den Parteien nie mitgeteilt worden sind, keinerlei Rechtswirksamkeit zu entfalten (BGE 142 II 411 E. 4.2 und 122 I 97 E. 3a/bb; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl 2020, N. 1 zu Art. 84 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 303 vom 28. Juli 2021 E. 6.3). Dies gilt gleichermassen für Strafbefehle (Art. 354 Abs. 3 StPO). Was mit «keinerlei Rechtswirksamkeit entfalten» gemeint ist resp. welche Rechtsfolgen damit einhergehen, lässt sich nicht in allgemeiner Weise umschreiben.