5.4 5.4.1 Anders als die Staatsanwaltschaft meint, ist zwischen «nicht ordnungsgemässer Zustellung» und «gänzlich fehlender Zustellung» zu differenzieren (BGE 122 I 97 E. 3a/bb). Wie das Regionalgericht zutreffend festhält, erlangt ein Urteil oder eine Verfügung erst mit der Mitteilung an die Parteien rechtliche Existenz. Vor seiner Mitteilung ist es ein Nichturteil, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Dementsprechend vermögen Urteile oder Verfügungen, die den Parteien nie mitgeteilt worden sind, keinerlei Rechtswirksamkeit zu entfalten (BGE 142 II 411 E. 4.2 und 122 I 97 E. 3a/bb;