den aufgrund des Strafbefehls zu zahlenden Betrag von CHF 140.00 (ausmachend die Busse und die Gebühr resp. Verfahrenskosten) die Busse von CHF 40.00 (Zahlungseingang: 3. Mai 2022 [amtliche Akten pag. 5]) bezahlt hat, kann nicht die Folgerung gezogen werden, ihm wäre zuvor auch der Strafbefehl zugestellt worden. Dies käme einer unzulässigen Mutmassung gleich. Auf die Frage, ob der Beschuldigte nach Erhalt der Rechnung bzw. Zahlungserinnerung bei der Staatsanwaltschaft hätte intervenieren müssen und er das diesbezügliche Unterbleiben zu verantworten hat, wird nachfolgend unter E. 5.4.3 eingegangen.