5 Strafbefehl tatsächlich zugegangen ist und er von dessen Inhalt Kenntnis genommen hat. Aus den diversen Eingaben des Beschuldigten (vgl. E. 3 hiervor) kann nicht geschlossen werden, dass er den Strafbefehl erhalten hat. Allein aus dem Umstand, dass er nach Erhalt einer Rechnung resp. Zahlungserinnerung betreffend den aufgrund des Strafbefehls zu zahlenden Betrag von CHF 140.00 (ausmachend die Busse und die Gebühr resp.