Gemäss Ausführungen in der Beschwerde hat sich die Staatsanwaltschaft der Versandart «B-Post» bedient. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist insoweit festzuhalten, dass dies nicht per se die Nichtigkeit des Strafbefehls zu begründen vermag, v.a. dann nicht, wenn der Beschuldigte ungeachtet der Zustellungsvorschriften gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO vom Inhalt des Strafbefehls Kenntnis erhalten hat (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). Diesfalls würde die Einsprachefrist erst ab tatsächlicher Kenntnisnahme zu laufen beginnen. Indes fehlen vorliegend rechtsgenügliche Hinweise dafür, dass dem Beschuldigten der