bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungeachtet der Verletzung der Zustellungsvorschriften gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden. Entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden kann (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). 5.3.2 Aktenkundig wurde der fragliche Strafbefehl nicht gemäss den Vorschriften von Art. 85 Abs. 2 StPO zugestellt. Gemäss Ausführungen in der Beschwerde hat sich die Staatsanwaltschaft der Versandart «B-Post» bedient.