Die gesetzlich vorgeschriebenen Zustellformen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten (BGE 122 I 97 E. 3a/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; ferner 142 IV 201 E. 2.4 betreffend einen nicht rechtsgültig zugestellten Entscheid). Der Beweis der ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren Datum obliegt der Behörde, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 144 IV 57 E. 2.3, 142 IV 125 E. 4 und 136 V 295 E. 5.9; je mit Hinweisen).