Die einspracheberechtigte Person darf und muss auf ein rechtsstaatliches Strafbefehlsverfahren vertrauen können. Die Staatsanwaltschaft trägt in diesem Verfahrensabschnitt die Verantwortung für die Einhaltung der «Grundsätze des Verfahrensrechts» (BGE 147 IV 518 E. 3.1).