Anders sähe es mit der Gültigkeit der Einsprache aus. Würde das Regionalgericht zur Überzeugung gelangen, dass der Strafbefehl nicht gültig zugestellt worden wäre, so hätte die Einsprachefrist gar nicht erst zu laufen begonnen und die Einsprache des Beschuldigten wäre gültig. Die Gültigkeit des Strafbefehls selber berühre dies hingegen – wie erwähnt – nicht. Über die Gültigkeit der Einsprache habe das Regionalgericht nicht entschieden, weshalb es anzuweisen sei, diesen Entscheid zu fällen.