Ein Urteil erlange erst mit in vorgeschriebener Form erfolgter Eröffnung rechtliche Existenz. Vorher sei es inexistent (mithin nichtig) und unwirksam, was von Amtes wegen zu beachten sei. Die rechtliche Inexistenz des Strafbefehls sei als derart schwerwiegender Mangel anzusehen, dass von der Nichtigkeit des Strafbefehls auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund müsse über die Gültigkeit der Einsprache nicht befunden werden. Mangels fristauslösender Eröffnung des Strafbefehls hätte die Einsprachefrist ohnehin noch gar nicht zu laufen begonnen.