3 4. 4.1 Das Regionalgericht führt aus, dass aufgrund der Akten davon ausgegangen werden müsse, dass dem Beschuldigten der Strafbefehl O 22 1073 vom 8. Februar 2022 bis zum heutigen Tag nicht zugestellt und ihm somit dessen Inhalt nicht bekannt gemacht worden sei. Der Beschuldigte kenne somit die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht, woran die Zahlung der Busse von CHF 40.00 nach Zustellung der Zahlungserinnerung nichts zu ändern vermöge. Ein Urteil erlange erst mit in vorgeschriebener Form erfolgter Eröffnung rechtliche Existenz.