Mit Eingabe vom 16. August 2022 wies dieser – nachdem er das bisher zur Busse und den zusätzlichen Gebühren Ausgeführte wiederholt hatte – den Vorwurf der Nichteinhaltung von Fristen zurück und verlangte, dass man ihm die Nichteinhaltung von Fristen nachweisen solle; Vermutungen genügten nicht (amtliche Akten pag. 33 f.). Am 6. September 2022 erging die hier angefochtene Verfügung, in welcher die Ungültigkeit des Strafbefehls festgestellt wurde.