BSG 271.1]). Die entsprechenden Befugnisse stehen jeweils demjenigen Mitglied der Staatsanwaltschaft zu, das mit dem Fall befasst ist oder zuletzt damit befasst war (Art. 62 Abs. 2 EG ZSJ). Die vorliegende Beschwerde wurde durch den fallführenden Staatsanwalt eingereicht und erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Schreiben des Regionalgerichts vom 30. September 2022, wonach der angefochtene Entscheid der Staatsanwaltschaft am 20. September 2022 zugestellt worden sei).