Grundsätzlich kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). In Kantonen, in denen eine Generalstaatsanwaltschaft vorgesehen ist (wie dies im Kanton Bern der Fall ist), bestimmt diese, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 381 Abs. 2 StPO). Nach bernischem Recht ist die Staatsanwaltschaft zur Einreichung von Beschwerden befugt (Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).