Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm diese Eingabe als Einsprache entgegen und überwies die Angelegenheit zwecks Prüfung der Gültigkeit (Rechtzeitigkeit) der Einsprache dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht). Das Regionalgericht stellte mit Verfügung vom 6. September 2022 fest, dass der von der Staatsanwaltschaft erlassene Strafbefehl O 22 1073 vom 8. Februar 2022 mangels Zustellung ungültig sei. Die Akten würden nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Strafverfahrens zurückgehen.