1. Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 wehrte sich A.________ gegen eine im Zusammenhang mit einem Strafbefehl vom 8. Februar 2022 ergangenen Rechnung. Er hielt dafür, dass er den Betrag, der für die Verfahrenskosten ausgeschieden worden sei, nicht zu begleichen habe resp. nicht schulde. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm diese Eingabe als Einsprache entgegen und überwies die Angelegenheit zwecks Prüfung der Gültigkeit (Rechtzeitigkeit) der Einsprache dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht).